AGB el Leasing & Service AG(Gewerbekunden)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), el Leasing & Service AG – Unternehmer

1. Der Leasingvertrag kommt erst mit Annahme des umseitigen Vertragsangebotes durch el zustande, auch wenn der Partnerhändler das/die Leasingobjekt(e) zu einem früheren Zeitpunkt übergeben haben sollte.

2. Der Leasingnehmer trägt die Gebühren sowie sämtliche Kosten für den Betrieb der/des Leasingobjekte(s): er sorgt selber für die erforderlichen Anschlüsse.

3. Sämtliche Zahlungen dürfen mit befreiender Wirkung nur direkt an el oder an deren Beauftragten geleistet werden.

4. In der Leasinggebühr ist die bei Vertragsabschluss gültige Mehrwertsteuer enthalten. Bei Änderung des gesetzli-chen Mehrwertsteuersatzes ändert sich zeitgleich mit dem Inkrafttreten die monatliche Leasinggebühr entspre-chend.

5. Möchte der Leasingnehmer von der Austauschmöglichkeit Gebrauch machen, hat er mit seinem Partnerhändler eine Anfrage bei el unter Beifügung einer Aufstellung der zu tauschenden Objekte zu stellen. Entscheidet el, dass ein Austausch möglich ist, wird el dem Leasingnehmer die Modalitäten für den Abschluss eines neuen Leasingver-trages nennen. Nur bei wirksamem Zustandekommen des neuen Leasingvertrages wird der bisherige Leasingver-trag einverständlich beendet

6. Das/Die Leasingobjekt/e ist/sind Eigentum von el bzw. des refinanzierenden Kreditinstitutes. Der Leasingnehmer darf das/die Leasingobjekt(e) nicht aus seinem unmittelbaren Besitz entlassen, insbesondere nicht verleihen, vermieten, verpfänden oder anderweitig darüber verfügen. Wird/Werden das/die Leasingobjekt/e gepfändet oder beschlagnahmt, hat der Leasingnehmer el hiervon sofort Nachricht zu geben. Der Leasingnehmer trägt die Kosten, die el durch ein Verfahren zur Aufhebung einer solchen Pfändung oder Beschlagnahme entstehen.

7. Der Leasingnehmer erklärt hiermit ausdrücklich seine Zustimmung zu einer Vertragsübernahme durch den Refinanzierer. Er ist darüber hinaus ebenfalls mit einer Vertragsübernahme durch einen von dem Refinanzierer benannten Dritten einverstanden, wobei im letztgenannten Fall auf Wunsch des Leasingnehmers der Refinanzie-rer Mithaftung für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des benannten Dritten aus dem Leasingvertrag gegenüber dem Leasingnehmer übernehmen wird. Der Leasingnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Refinanzierer für den Fall, dass el ihren vertraglichen Ver-pflichtungen ihm gegenüber nicht nachkommt bzw. Derartiges droht, unverzüglich den Refinanzierer hiervon zu unterrichten und sodann diesem Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist von einem Monat eine Vertragsüber-nahme im vorstehenden Sinne durchzuführen.

8. Der Leasingnehmer verpflichtet sich, das/die Leasingobjekt(e) in sorgfältiger Weise zu benutzen, insbesondere die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlungen des Herstellers zu befolgen.

9. el verpflichtet sich, auftretende Fehler an dem/den Leasingobjekt(en), die durch die Full-Service-Garantie gedeckt sind, durch einen Partnerhändler zu den üblichen Geschäftszeiten kostenlos beseitigen zu lassen. Sollte der Leasingnehmer das/die Objekt(e) nicht innerhalb einer Woche repariert zurückerhalten, hat er el unver-züglich darüber in Kenntnis zu setzen. Anderenfalls hat der Leasingnehmer keinen Anspruch auf Minderung. Ist der Zeitwert der/des Objekte(s) niedriger als die voraussichtlichen Reparaturkosten, ist el berechtigt, den Leasing-vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. In diesem Fall trägt el keine Reparaturkosten. Der Leasingnehmer hat das/die Leasingobjekt(e) unverzüglich an el zurückzugeben. el übernimmt nicht die Kosten für die Instandsetzung der/des Leasingobjekte(s), die aufgrund fehlerhafter Soft-ware, falscher Handhabung von Software oder nicht sachgemäßer Installation von Software entstanden sind. Der Leasingnehmer hat in diesem Fall das/die Leasingobjekt(e) unverzüglich auf seine Kosten instand zu setzen.

10. In den Fällen von Sach- oder Rechtsmängel an dem/den Leasingobjekt(en), bei denen die Full Service Garantie nicht greift, stehen dem Leasingnehmer Rechte und Ansprüche gegenüber el nicht zu. el tritt zum Ausgleich dafür dem Leasingnehmer bereits jetzt alle kauf- und werkvertraglichen Ansprüche und Rechte bei Mängeln ab, die sie gegen den Partnerhändler und sonstige Dritte erworben hat. Die Abtretung beinhaltet insbesondere auch Ansprü-che aus Herstellergarantie und Schadenersatz, nicht aber die Ansprüche auf Verschaffung des Eigentums, die el zustehenden Ansprüche aus Rückgewähr, insbesondere auch der Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit von el geleisteten Anzahlungen sowie auf Ersatz eines el entstandenen Schadens. Der Leasingnehmer nimmt die Ab-tretung an. Macht der Leasingnehmer bei Vorliegen von Sach- und Rechtsmängeln Nacherfüllung (Nachbesse-rung/Nachlieferung) gegenüber dem Partnerhändler geltend, ist er - auch im Falle der gerichtlichen Auseinander-setzung- zur Weiterzahlung der vereinbarten Leasinggebühren verpflichtet. Bei Nachlieferung - in diesem Falle hat der Leasingnehmer dem Partnerhändler ggfs. gezogene Nutzungen herauszugeben - wird der Leasingvertrag un-verändert fortgesetzt. Eine Erstattung der Nutzungsentschädigung durch el erfolgt, soweit bei ordentlicher Been-digung des Leasingvertrages eine Rückgabe des/der Leasingobjekte(s) erfolgt und diese aus dem erzielten Verwer-tungserlös ausgeglichen werden kann. Nach vom Partnerhändler anerkannten oder rechtskräftig festgestelltem Rücktritt sind der Leasingnehmer und el berechtigt, die Rückabwicklung des Leasingvertrages zu verlangen. Im Falle der vom Partnerhändler anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Minderung sind der Leasingnehmer und el berechtigt, die Anpassung des Leasing-vertrages zu verlangen. Bis zur Erhebung der Klage gegen den Partnerhändler auf Rückabwicklung des Lieferver-trages oder Minderung ist der Leasingnehmer verpflichtet, die vereinbarten Leasingzahlungen zu erbringen. Der Leasingnehmer ist verpflichtet, die an ihn abgetretenen Ansprüche fristgerecht, erforderlichenfalls gerichtlich, auf seine Kosten geltend zu machen. Er wird im Fall der Minderung oder des Rücktritts die (Teil)-Rückzahlung des Kaufpreises (zuzüglich gesetzlichem Zins, abzüglich etwaiger Nutzungsentschädigung) unmittelbar an el geltend machen, im Rücktrittsfall Zug um Zug gegen Rückgabe des/der Leasingobjekte(s). Soweit Rechte und Ansprüche nicht abgetreten sind, wird er hiermit zur Geltendmachung dieser Rechte und Ansprüche im eigenen Namen und für eigene Rechnung mit der Maßgabe ermächtigt und verpflichtet, dass Zahlungen aus der Rückabwicklung, einer Minderung und auf einen Schaden von el ausschließlich an el zu leisten sind. Der Leasingnehmer wird el fortlau-fend über den Sachstand unterrichten und ihm eine Ausfertigung des ergangenen Urteils überlassen. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

11. el haftet nicht für von dem/den Leasingobjekt(en) unmittelbar oder mittelbar bei dem Leasingnehmer oder Dritten verursachten Schäden aller Art – mit Ausnahme für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit -, soweit ihr nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

12. Mit Übernahme der/des Leasingobjekte(s) geht die Sachgefahr auf den Leasingnehmer über. Ereignisse im Rahmen der Sachgefahr sind el unverzüglich schriftlich anzuzeigen; sie entbinden den Leasingnehmer nicht davon, die vereinbarte Leasinggebühr pünktlich zu zahlen und die sonstigen vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Soweit ein durch die Full-Service-Garantie gedeckter Garantiefall vorliegt, erfolgt die Schadenabwicklung gemäß beiliegenden Garantiebedingungen. Sollte kein durch die Full-Service-Garantie gedeckter Garantiefall vorliegen, sind el und der Leasingnehmer berech-tigt, im Fall des Unterganges oder Abhandenkommens des/der Leasingobjekte(s) den Leasingvertrag mit sofortiger Wirkung schriftlich zu kündigen. Im Falle von Beschädigungen der/des Leasingobjekte(s) sind el und der Leasing-nehmer auch dann zur Kündigung berechtigt, wenn die Wiederherstellungskosten 50 % des Zeitwertes überschrei-ten. Die Kündigung hat stets eine Ausgleichszahlung des Leasingnehmers entsprechend Ziffer 16 Abs.3 zur Folge. Im Fall der Beschädigung der/des Leasingobjekte(s) wird der Leasingnehmer verpflichtet, den Schaden unverzüg-lich und sachgemäß beheben zu lassen, wenn er nicht aufgrund der vorstehenden Regelungen den Leasingvertrag kündigt. Machen weder el noch der Leasingnehmer von dem Kündigungsrecht gemäß Abs. (2) Gebrauch, ist der Leasing-nehmer verpflichtet, die Leasinggebühr weiter zu zahlen. Er wird dann das/die Leasingobjekt(e) auf eigene Kosten sachgerecht instand setzen lassen.

13. Die Full-Service-Garantie endet mit dem Ende des Leasingvertrages, spätestens 60 Monate nach Übergabe des/der Leasingobjekte(s).

14. el haftet nicht für von dem/den Leasingobjekt(en) unmittelbar oder mittelbar bei dem Leasingnehmer oder Dritten verursachten Schäden aller Art - mit Ausnahme für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit -, soweit ihr nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

 

 

15. Der Leasingnehmer kommt mit seiner Zahlungsverpflichtung neben den gesetzlich geregelten Fällen in Verzug, wenn er nach Fälligkeit der Forderung auf eine Mahnung von el hin nicht leistet. Der Leasingnehmer kann nur mit unbestrittenen Gegenforderungen aufrechnen. Er kann ein Zurückbehaltungs-recht nur mit Ansprüchen aus diesem Vertrag geltend machen. Der Leasingnehmer darf die ihm aus diesem Vertrag zustehenden Ansprüche nur mit schriftlicher Einwilligung von el auf Dritte übertragen.

16. Die ordentliche Kündigung des Leasingvertrages ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Falle des Todes des Leasing-nehmers. Insoweit steht den Erben des Leasingnehmers das gesetzliche Kündigungsrecht zu. Die Erbenkündigung hat eine Zahlungsverpflichtung gemäß nachstehendem Abs.3) zu Folge. el kann den Vertrag insbesondere fristlos kündigen, wenn: - der Leasingnehmer mit zwei Leasinggebühren in Verzug gerät und keine Eröffnung des Insolvenzverfahrens be-antragt ist; - zwischen Insolvenzantrag und der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens Verzug mit der Ent-richtung zweier Leasinggebühren eintritt; - sich aus den Umständen ergibt (z.B. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Wechselproteste u.ä.), dass der Leasing-nehmer den fälligen Verpflichtungen nicht nachkommen kann und keine Eröffnung des Insolvenzverfahrens bean-tragt ist; - die Sachgefahr sich verwirklicht. Im Falle einer fristlosen Kündigung ist der Leasingnehmer zur Zahlung der vereinbarten Leasinggebühren in voller Höhe bis zum Ablauf des Monats verpflichtet, in dem er das/die Leasingobjekt(e) an el oder deren Beauftragten zurückgibt. Ferner werden die für die vereinbarte Vertragsdauer noch ausstehenden Leasinggebühren und der evtl. vereinbarte Restwert, abgezinst mit dem Refinanzierungszins von el zuzüglich eines etwaig anfallenden Vor-fälligkeitsschaden von el, unter Abzug ersparter Kosten, zur Zahlung fällig. Der Reinerlös aus der Verwertung des/der Leasingobjekte(s) (ohne Umsatzsteuer) wird abzüglich des Marktwertes des/der Leasingobjekte(s), der bei Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer erzielt worden wäre, auf die Forderung angerechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

17. Bei Beendigung des Leasingvertrages durch Kündigung des Leasingvertrages hat der Leasingnehmer das/die Leasingobjekt(e) in einwandfreiem Zustand unverzüglich zurückzugeben. Die Kosten des Rücktransportes der/des Leasingobjekte(s) zu el oder zu einem von ihr benannten Dritten gehen zu Lasten des Leasingnehmers . Stellt el Mängel am Objekt fest, die über den vertragsgemäßen sorgfältigen Gebrauch hinausgehen, kann el die Beseitigung der Mängel auf Kosten des Leasingnehmers verlangen. Kommt der Leasingnehmer nach einer schriftli-chen Fristsetzung der Pflicht zur Mängelbeseitigung nicht nach, steht el das Recht zu, auf Kosten des Leasingneh-mers die Mängel der/des Leasingobjekte(s) durch Dritte beseitigen zu lassen. Verzögert der Leasingnehmer die Herausgabe der/des Leasingobjekte(s), kann el für die Dauer der Verzögerung eine Entschädigung in Höhe der zeitanteiligen monatlichen Leasinggebühr verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

18. Ist Software Bestandteil des vom Partnerhändler gelieferten Vertragsgegenstandes, so gelten die nachfolgenden Bestimmungen ergänzend. el räumt hiermit dem Leasingnehmer das zeitlich befristete, nicht ausschließliche und nicht übertragbare oder überlassbare Recht ein, die Software während der Vertragsdauer gegen Zahlung der Raten zu nutzen, soweit diese Rechte el nach dem Lizenzvertrag mit dem Softwarelieferanten (nachfolgend „Lizenzbedingungen") eingeräumt wurden. Dem Leasingnehmer ist bekannt, dass el ihrerseits zur Nutzung und Weiterüberlassung der Software nur aufgrund der Lizenzbedingungen berechtigt ist. Die Benutzungsbefugnis des Leasingnehmers ist deshalb durch den Umfang der Nutzungsbefugnis von el nach den Lizenzbedingungen begrenzt; der Leasingnehmer ist zur Vornahme von Handlungen, die el nach den Lizenzbedingungen nicht vornehmen dürfte, ebenfalls nicht berechtigt. Dem Leasingnehmer ist der Inhalt der Lizenzbedingungen bekannt. Er verpflichtet sich hiermit sowohl gegenüber el als auch gegenüber dem Softwarelieferanten, die Lizenzbedingungen einzuhalten. Das gilt insbesondere für die Bestimmungen über die Vervielfältigung, die Mehrfachnutzung und die Rückgabe bzw. Vernichtung der Software. In Abweichung von Ziff. 16 ist el auch ohne Abmahnung zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn der Kunde gegen wesentliche Bestimmungen der Lizenzbedingungen verstößt, insbesondere die Software unbe-fugt vervielfältigt oder verbreitet. Die Rückgabe der Software hat durch Rückgabe aller dem Leasingnehmer überlassenen Originaldatenträger nebst allen Dokumentationsunterlagen/Handbücher zu erfolgen. Die ordnungsgemäße Rückgabe erfordert ferner die vollständige und endgültige Löschung sämtlicher von der Software vorhandener Kopien einschließlich der Kopien auf den Massenspeichern, auf denen die Software beim Leasingnehmer installiert wurde; der Leasingnehmer hat auf Verlangen el schriftlich zu versichern, dass er dieser Verpflichtung nachgekommen ist.

19. Die Ausübung des Sonderkündigungsrechtes hat der Leasingnehmer gegenüber el schriftlich und spätestens 3 Monate vor Ablauf des 30. 36. 42. bzw. 54. Vertragsmonats zu erklären. Die Kündigung wird erst wirksam, wenn der Leasingnehmer die Abschlusszahlung an el geleistet hat und das/die Leasingobjekt(e) zurückgegeben hat. Für die Rückgabe gilt Ziff. 17 AGB entsprechend. Die Leasingraten sind auf der Grundlage der vereinbarten Grundleasingdauer kalkuliert. Bei vorzeitiger Kündigung wird die vom Leasingnehmer geschuldete Vollamortisation erst durch eine Abschlusszahlung erreicht. Als Abschlusszahlung schuldet der Leasingnehmer die Summe der bis zum Ende der Grundleasingdauer noch aus-stehenden Leasingraten, jedoch vermindert um die durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ersparten Kosten wie folgt:

Abschlusszahlung

bei Kündigung zum

30.

Vertragsmonat

36.

Vertragsmonat

42.

Vertragsmonat

54.

Vertragsmonat

36 Monatsvertrag

5,95 Leasingraten

---

---

-

42 Monatsvertrag

11,75 Leasingratenen

5,95 Leasingraten

---

-

48 Monatsvertrag

17,5 Leasingraten

11,75 Leasingraten

5,95 Leasingraten

-

60 Monatsvertrag

---

---

---

5,95Lasingraten

 

20. Der Leasingnehmer hat el die zur Erfüllung ihrer Identifizierungspflicht gemäß § 4 Geldwäschegesetz notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und während der Vertragsdauer sich ergebende Änderun-gen (z.B. Änderung der Rechtsform, Änderung bei einem Vertretungsorgan) unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

21. Der Leasingnehmer wird während der Vertragsdauer auf Verlangen von el jederzeit seine Vermögensverhältnisse offen legen und darüber hinaus seine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Jahresabschlüsse sowie Zwischenabschlüsse und ggf. Konzernabschlüsse unverzüglich nach ihrer Aufstellung, spätestens jedoch 9 Monate mach Abschluss des Wirtschaftsjahres, el zur Verfügung stellen.

22. Der Leasingnehmer erklärt sein Einverständnis, dass die im Zusammenhang mit diesem Vertrag anfallenden personenbezogenen und sonstigen Daten entsprechend den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes elektronisch gespeichert und verarbeitet werden. Des Weiteren erklärt er sein Einverständnis, dass seine personenbezogenen Daten auch zur Information über neue Produkte und Services genutzt werden. Er kann der Nutzung der Daten für diese Zwecke jederzeit widersprechen.

23. Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen sowie die einvernehmliche Aufhebung dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Ein Verzicht auf die Schriftform kann nur schriftlich vereinbart werden. Als Gerichtsstand vereinbaren die Parteien den Sitz von el. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.