AGB MODULAT LEASING AG(Gewerbekunden)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), MODULAT LEASING AG – Unternehmer

1. Der Leasingvertrag kommt erst mit Annahme des umseitigen Vertragsangebotes durch ML zustande, auch
wenn der Partnerhändler das/die Leasingobjekt(e) zu einem früheren Zeitpunkt übergeben haben sollte.


2. Der Leasingnehmer trägt die Gebühren sowie sämtliche Kosten für den Betrieb der/des Leasingobjekte(s):
er sorgt selber für die erforderlichen Anschlüsse.


3. Sämtliche Zahlungen dürfen mit befreiender Wirkung nur direkt an ML oder an deren Beauftragten geleistet
werden.


4. In der Leasinggebühr ist die bei Vertragsabschluss gültige Mehrwertsteuer enthalten. Bei Änderung des ge-
setzlichen Mehrwertsteuersatzes ändert sich zeitgleich mit dem Inkrafttreten die monatliche Leasinggebühr
entsprechend.


5. Möchte der Leasingnehmer von der Austauschmöglichkeit Gebrauch machen, hat er mit seinem Partner-
händler eine Anfrage bei ML unter Beifügung einer Aufstellung der zu tauschenden Objekte zu stellen.
Entscheidet ML, dass ein Austausch möglich ist, wird ML dem Leasingnehmer die Modalitäten für den
Abschluss eines neuen Leasingvertrages nennen. Nur bei wirksamem Zustandekommen des neuen Lea-
singvertrages wird der bisherige Leasingvertrag einverständlich beendet


6. Das/Die Leasingobjekt/e ist/sind Eigentum von ML bzw. des refinanzierenden Kreditinstitutes. Der Leasing-
nehmer darf das/die Leasingobjekt(e) nicht aus seinem unmittelbaren Besitz entlassen, insbesondere nicht
verleihen, vermieten, verpfänden oder anderweitig darüber verfügen.

Wird/Werden das/die Leasingobjekt/e gepfändet oder beschlagnahmt, hat der Leasingnehmer ML hiervon
sofort Nachricht zu geben. Der Leasingnehmer trägt die Kosten, die ML durch ein Verfahren zur Aufhebung
einer solchen Pfändung oder Beschlagnahme entstehen.


7. Der Leasingnehmer erklärt hiermit ausdrücklich seine Zustimmung zu einer Vertragsübernahme durch den
Refinanzierer. Er ist darüber hinaus ebenfalls mit einer Vertragsübernahme durch einen von dem Refinan-
zierer benannten Dritten einverstanden, wobei im letztgenannten Fall auf Wunsch des Leasingnehmers der
Refinanzierer Mithaftung für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des benannten Dritten aus dem Leasing-
vertrag gegenüber dem Leasingnehmer übernehmen wird.

Der Leasingnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Refinanzierer für den Fall, dass ML ihren vertraglichen
Verpflichtungen ihm gegenüber nicht nachkommt bzw. Derartiges droht, unverzüglich den Refinanzierer
hiervon zu unterrichten und sodann diesem Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist von einem Monat
eine Vertragsübernahme im vorstehenden Sinne durchzuführen.


8. Der Leasingnehmer verpflichtet sich, das/die Leasingobjekt(e) in sorgfältiger Weise zu benutzen, insbeson-
dere die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlungen des Herstellers zu befolgen. Der Leasingnehmer
hat das/die Leasingobjekt(e) auf seine Kosten in einem ordnungsgemäßen und funktionsfähigen Zustand
zu erhalten, insbesondere die erforderlichen Ersatzteile zu beschaffen und die jeweils erforderlichen Re-
paraturen ausführen zu lassen und einen Wartungsvertrag abzuschließen, wenn dies aufgrund der Art
des/der Leasingobjekte(s) erforderlich oder üblich ist.
Im Falle einer Änderung des vereinbarten Standortes hat der Leasingnehmer vorab das schriftliche Einver-
ständnis von ML einzuholen und die Umsetzung ausschließlich durch ML oder ein sonst fachlich nachweis-
lich qualifiziertes Unternehmen vornehmen zu lassen.
Der Leasingnehmer hat alle Gesetze und Vorschriften, die den Besitz und den Betrieb des/der Leasingob-
jekte(s) regeln, einzuholen und insbesondere alle etwaigen Pflichten daraus zu erfüllen. Dies bedeutet bei
Leasingverträgen über die Geräteart „Drohne“ den zusätzlichen Abschluss einer Luftraum-Haftpflichtversi-
cherung. Die dem Leasingnehmer eingeräumte Software-Lizenz ist persönlich, nicht übertragbar und nur
für die Eigennutzung bestimmt.
Der Leasingnehmer stellt ML von allen Ansprüchen Dritter in Bezug auf das/die Leasingobjekt(e) frei. Dies
gilt insbesondere auch für Ansprüche Dritter in Bezug aus der Verletzung vorgenannter Verpflichtungen.


Kommt der Leasingnehmer den vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, ist ML berechtigt, diese Ver-
pflichtungen auf Kosten des Leasingnehmers zu erfüllen.


9. Der Leasingnehmer ist verpflichtet, das/die Leasingobjekt(e) für die Vertragslaufzeit und darüber hinaus bis
zur Rückgabe an ML auf eigene Kosten gegen versicherbare Risiken, Schäden, Feuer, Einbruchschäden
und Diebstahl, durch eine entsprechende Versicherung bzw. Elektronikversicherung – zum Wiederherstel-
lungs- bzw. Wiederbeschaffungswert - zu versichern.


Der Leasingnehmer hat auf Verlangen von ML alles Notwendige zu tun, damit der Versicherer einen Si-
cherungsschein auf ML ausstellt und ihr diesen übersendet. Sollte der Leasingnehmer den Sicherungs-
schein nicht innerhalb von 30 Tagen nach Verlangen seitens ML vorgelegt haben oder während der Ver-
tragslaufzeit seinen Prämienzahlungspflichten nicht nachkommen, so ist ML berechtigt aber nicht verpflich-
tet, das/die Leasingobjekt(e) auf Kosten des Leasingnehmers in die von ML abgeschlossene Rahmenver-
sicherung mit einzubeziehen.


Der Leasingnehmer tritt hiermit seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag sowie gegen einen etwa-
igen Schädiger an ML ab. Solange ML dem Leasingnehmer nicht mitgeteilt hat, dass sie diese Ansprüche
selbst geltend macht, ist der Leasingnehmer im Schadensfall verpflichtet, diese Ansprüche im Auftrag von
ML auf eigene Kosten geltend zu machen und Zahlung an ML zu verlangen. Ein im Versicherungsvertrag
vorgesehener Selbstbehalt ist in jedem Fall vom Leasingnehmer zu tragen. ML ist unverzüglich über den
Schadensfall und seine Abwicklung zu informieren.


10. Sollte das/die Leasingobjekt(e) Sach- oder Rechtsmängel aufweisen, stehen dem Leasingnehmer Rechte
und Ansprüche gegenüber ML nicht zu. ML tritt zum Ausgleich dafür dem Leasingnehmer bereits jetzt alle
kauf- und werkvertraglichen Ansprüche und Rechte bei Mängeln ab, die sie gegen den Partnerhändler und
sonstige Dritte erworben hat. Die Abtretung beinhaltet insbesondere auch Ansprüche aus Herstellergaran-
tie und Schadenersatz, nicht aber die Ansprüche auf Verschaffung des Eigentums, die ML zustehenden
Ansprüche aus Rückgewähr, insbesondere auch der Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit von ML
geleisteten Anzahlungen sowie auf Ersatz eines ML entstandenen Schadens. Der Leasingnehmer nimmt
die Abtretung an.
Macht der Leasingnehmer bei Vorliegen von Sach- und Rechtsmängeln Nacherfüllung (Nachbesse-
rung/Nachlieferung) gegenüber dem Partnerhändler geltend, ist er - auch im Falle der gerichtlichen Ausei-
nandersetzung- zur Weiterzahlung der vereinbarten Leasinggebühren verpflichtet. Bei Nachlieferung- in
diesem Falle hat der Leasingnehmer dem Partnerhändler ggfs. gezogene Nutzungen herauszugeben - wird
der Leasingvertrag unverändert fortgesetzt. Eine Erstattung der Nutzungsentschädigung durch ML erfolgt,
soweit bei ordentlicher Beendigung des Leasingvertrages eine Rückgabe des/der Leasingobjekte(s) erfolgt
und diese aus dem erzielten Verwertungserlös ausgeglichen werden kann.
Nach vom Partnerhändler anerkannten oder rechtskräftig festgestelltem Rücktritt sind der Leasingnehmer
und ML berechtigt, die Rückabwicklung des Leasingvertrages zu verlangen. Im Falle der vom Partnerhänd-
ler anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Minderung sind der Leasingnehmer und ML berechtigt, die
Anpassung des Leasingvertrages zu verlangen. Bis zur Erhebung der Klage gegen den Partnerhändler auf
Rückabwicklung des Liefervertrages oder Minderung ist der Leasingnehmer verpflichtet, die vereinbarten
Leasingzahlungen zu erbringen.
Der Leasingnehmer ist verpflichtet, die an ihn abgetretenen Ansprüche fristgerecht, erforderlichenfalls ge-
richtlich, auf seine Kosten geltend zu machen. Er wird im Fall der Minderung oder des Rücktritts die (Teil)-
Rückzahlung des Kaufpreises (zuzüglich gesetzlichem Zins, abzüglich etwaiger Nutzungsentschädigung)
unmittelbar an ML geltend machen, im Rücktrittsfall Zug um Zug gegen Rückgabe des/der Leasingob-
jekte(s). Soweit Rechte und Ansprüche nicht abgetreten sind, wird er hiermit zur Geltendmachung dieser
Rechte und Ansprüche im eigenen Namen und für eigene Rechnung mit der Maßgabe ermächtigt und
verpflichtet, dass Zahlungen aus der Rückabwicklung, einer Minderung und auf einen Schaden von ML
ausschließlich an ML zu leisten sind. Der Leasingnehmer wird ML fortlaufend über den Sachverhalt unter-
richten und ihm eine Ausfertigung des ergangenen Urteils überlassen.
Der Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.


11. ML haftet nicht für von dem/den Leasingobjekt(en) unmittelbar oder mittelbar bei dem Leasingnehmer oder
Dritten verursachten Schäden aller Art - mit Ausnahme für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit -, soweit ihr nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden
kann


12. Der Leasingnehmer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs, Abhandenkommens, der Vernichtung so-
wie Verschlechterung und des vorzeitigen Verschleißes des/der Leasingobjekte(s). Dies gilt auch im Falle
einer außerordentlichen Kündigung bis zur Rückgabe.
ML und der Leasingnehmer sind berechtigt, in jedem Fall des Unterganges oder Abhandenkommens
des/der Leasingobjekte(s) den Leasingvertrag mit sofortiger Wirkung schriftlich zu kündigen. Im Falle von
Beschädigungen des/der Leasingobjekte(s) sind ML und der Leasingnehmer auch dann zur Kündigung
berechtigt, wenn die Wiederherstellungskosten 50 % des Zeitwertes überschreitet. Die Kündigung hat stets
eine Ausgleichszahlung des Leasingnehmers entsprechend Ziffer 14 Abs.3 zur Folge. Im Fall der Beschä-
digung des/der Leasingobjekte(s) wird der Leasingnehmer verpflichtet, unabhängig von der Schadensur-
sache, den Schaden unverzüglich und sachgemäß beheben zu lassen, wenn er nicht aufgrund der vorste-
henden Regelungen den Leasingvertrag kündigt.
Machen weder ML noch der Leasingnehmer von dem Kündigungsrecht gemäß Abs.(2) Gebrauch, ist der
Leasingnehmer verpflichtet die Leasinggebühr weiter zu zahlen. Er wird dann das/die Leasingobjekt(e) auf
eigene Kosten sachgerecht instand setzen lassen.


13. Der Leasingnehmer kommt mit seiner Zahlungsverpflichtung neben den gesetzlich geregelten Fällen in
Verzug, wenn er nach Fälligkeit der Forderung auf eine Mahnung von ML hin nicht leistet.
Er kann ein Zurückbehaltungsrecht nur mit Ansprüchen aus diesem Vertrag geltend machen.
Der Leasingnehmer darf die ihm aus diesem Vertrag zustehenden Ansprüche nur mit schriftlicher Einwilli-
gung von ML auf Dritte übertragen.


14. Die ordentliche Kündigung des Leasingvertrages ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Falle des Todes des
Leasingnehmers. Insoweit steht den Erben des Leasingnehmers das gesetzliche Kündigungsrecht zu. Die
Erbenkündigung hat eine Zahlungsverpflichtung gemäß nachstehendem Abs.3) zu Folge.


ML kann den Vertrag insbesondere fristlos kündigen, wenn:


- der Leasingnehmer mit zwei Leasinggebühren in Verzug gerät und keine Eröffnung des Insolvenzverfah-
  rens beantragt ist;
- zwischen Insolvenzantrag und der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens Verzug mit
  der Entrichtung zweier Leasinggebühren eintritt;
- sich aus den Umständen ergibt (z.B. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Wechselproteste u.ä.), dass der
  Leasingnehmer den fälligen Verpflichtungen nicht nachkommen kann und keine Eröffnung des Insolvenz-
  verfahrens beantragt ist;
- die Sachgefahr sich verwirklicht.


Im Falle einer fristlosen Kündigung ist der Leasingnehmer zur Zahlung der vereinbarten Leasinggebühren
in voller Höhe bis zum Ablauf des Monats verpflichtet, in dem er das/die Leasingobjekt(e) an ML oder deren
Beauftragten zurückgibt. Ferner werden die für die vereinbarte Vertragsdauer noch ausstehenden Leasing-
gebühren und der evtl. vereinbarte Restwert, abgezinst mit dem Refinanzierungszins von ML zuzüglich
eines etwaig anfallenden Vorfälligkeitsschaden von ML, unter Abzug ersparter Kosten, zur Zahlung fällig.
Der Reinerlös aus der Verwertung des/der Leasingobjekte(s) (ohne Umsatzsteuer) wird abzüglich des
Marktwertes des/der Leasingobjekte(s), der bei Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer erzielt worden wäre,
auf die Forderung angerechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.


15. Bei Beendigung des Leasingvertrages durch Kündigung des Leasingvertrages hat der Leasingnehmer
das/die Leasingobjekt(e) in einwandfreiem Zustand unverzüglich an ML zurückzugeben. Die Kosten des
Rücktransportes der/des Leasingobjekte(s) gehen zu Lasten des Leasingnehmers .


Stellt ML Mängel am Objekt fest, die über den vertragsgemäßen sorgfältigen Gebrauch hinausgehen, kann
ML die Beseitigung der Mängel auf Kosten des Leasingnehmers verlangen. Kommt der Leasingnehmer
nach einer schriftlichen Fristsetzung der Pflicht zur Mängelbeseitigung nicht nach, steht ML das Recht zu,
auf Kosten des Leasingnehmers die Mängel der/des Leasingobjekte(s) durch Dritte beseitigen zu lassen.


Verzögert der Leasingnehmer die Herausgabe der/des Leasingobjekte(s), kann ML für die Dauer der Ver-
zögerung eine Entschädigung in Höhe der zeitanteiligen monatlichen Leasinggebühr verlangen. Die Gel-
tendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.


16. Ist Software Bestandteil des vom Partnerhändler gelieferten Vertragsgegenstandes, so gelten die nachfol-
genden Bestimmungen ergänzend.


ML räumt hiermit dem Leasingnehmer das zeitlich befristete, nicht ausschließliche und nicht übertragbare
oder überlassbare Recht ein, die Software während der Vertragsdauer gegen Zahlung der Raten zu nutzen,
soweit diese Rechte ML nach dem Lizenzvertrag mit dem Softwarelieferanten (nachfolgend „Lizenzbedin-
gungen“) eingeräumt wurden. Dem Leasingnehmer ist bekannt, dass ML ihrerseits zur Nutzung und Wei-
terüberlassung der Software nur aufgrund der Lizenzbedingungen berechtigt ist. Die Benutzungsbefugnis
des Leasingnehmers ist deshalb durch den Umfang der Nutzungsbefugnis von ML nach den Lizenzbedin-
gungen begrenzt; der Leasingnehmer ist zur Vornahme von Handlungen, die ML nach den Lizenzbedin-
gungen nicht vornehmen dürfte, ebenfalls nicht berechtigt.


Dem Leasingnehmer ist der Inhalt der Lizenzbedingungen bekannt. Er verpflichtet sich hiermit sowohl ge-
genüber ML als auch gegenüber dem Softwarelieferanten, die Lizenzbedingungen einzuhalten. Das gilt
insbesondere für die Bestimmungen über die Vervielfältigung, die Mehrfachnutzung und die Rückgabe bzw.
Vernichtung der Software.


In Abweichung von Ziff. 14 ist ML auch ohne Abmahnung zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt,
wenn der Kunde gegen wesentliche Bestimmungen der Lizenzbedingungen verstößt, insbesondere die
Software unbefugt vervielfältigt oder verbreitet.


Die Rückgabe der Software hat durch Rückgabe aller dem Leasingnehmer überlassenen Originaldatenträ-
ger nebst aller Dokumentationsunterlagen/Handbücher zu erfolgen. Die ordnungsgemäße Rückgabe erfor-
dert ferner die vollständige und endgültige Löschung sämtlicher von der Software vorhandener Kopien
einschließlich der Kopien auf den Massenspeichern, auf denen die Software beim Leasingnehmer installiert
wurde; der Leasingnehmer hat auf Verlangen ML schriftlich zu versichern, dass er dieser Verpflichtung
nachgekommen ist.


17. Sofern ein Sonderkündigungsrecht besteht, hat der Leasingnehmer die Ausübung dessen gegenüber ML
schriftlich und spätestens 3 Monate vor Ablauf des 30. 36. 42. bzw. 54. Vertragsmonats zu erklären. Die
Kündigung wird erst wirksam, wenn der Leasingnehmer die Abschlusszahlung an ML geleistet hat und
das/die Leasingobjekt(e) zurückgegeben hat. Für die Rückgabe gilt Ziff. 15 AGB entsprechend.
Die Leasingraten sind auf der Grundlage der vereinbarten Grundleasingdauer kalkuliert. Bei vorzeitiger
Kündigung wird die vom Leasingnehmer geschuldete Vollamortisation erst durch eine Abschlusszahlung
erreicht.
Als Abschlusszahlung schuldet der Leasingnehmer die Summe der bis zum Ende der Grundleasingdauer
noch ausstehenden Leasingraten, jedoch vermindert um die durch die vorzeitige Vertragsbeendigung er-
sparten Kosten wie folgt:

 

Abschlusszahlung
bei Kündigung zum

30.
Vertragsmonat

36.
Vertragsmonat

42.
Vertragsmonat

54.
Vertrags-
monat

36 Monatsvertrag

5,95 Leasingraten

-

-

-

42 Monatsvertrag

11,75 Leasingraten

5,95 Leasingraten

-

-

48 Monatsvertrag

17,5 Leasingraten

11,75 Leasingraten

5,95 Leasingraten

-

60 Monatsvertrag

-

-

-

5,95 Leasingraten

 


18. Der Leasingnehmer hat ML die zur Erfüllung ihrer Identifizierungspflicht gemäß Geldwäschegesetz notwen-
digen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und während der Vertragsdauer sich erge-
bende Änderungen (z.B. Änderung der Rechtsform, Änderung bei einem Vertretungsorgan) unverzüglich
schriftlich mitzuteilen.


19. Der Leasingnehmer wird während der Vertragsdauer auf Verlangen von ML jederzeit seine Vermögensver-
hältnisse offen legen und darüber hinaus seine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Jahres-
abschlüsse sowie Zwischenabschlüsse und ggf. Konzernabschlüsse unverzüglich nach ihrer Aufstellung,
spätestens jedoch 9 Monate mach Abschluss des Wirtschaftsjahres, ML zur Verfügung stellen.


20. Der Leasingnehmer erklärt sein Einverständnis, dass die im Zusammenhang mit diesem Vertrag anfallen-
den personenbezogenen und sonstigen Daten entsprechend den Bestimmungen des Datenschutzes elekt-
ronisch gespeichert und verarbeitet werden.
Des Weiteren erklärt er sein Einverständnis, dass seine personenbezogenen Daten auch zur Information
über neue Produkte und Services genutzt werden. Er kann der Nutzung der Daten für diese Zwecke jeder-
zeit widersprechen.


21. Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen sowie die einvernehmliche Aufhebung dieses Vertrages bedür-
fen der Schriftform. Ein Verzicht auf die Schriftform kann nur schriftlich vereinbart werden.


Als Gerichtsstand vereinbaren die Parteien den Sitz von ML.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Stand Februar 2023